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Ausbildungsberufe im Bereich der Rechtspflege, Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Der Zugang zu zahlreichen Ausbildungsberufen im Bereich der Rechtspflege (etwa des/r Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten) ist in Deutschland nicht reglementiert. Die Aufnahme des Berufs hängt damit nicht davon ob, dass ein/e Bewerber/in die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsausbildung mit einem inländischen Vergleichsberuf feststellen lässt.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ermöglicht es einem Absolventen einer ausländischen Ausbildung allerdings, die eigene Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt transparent darzustellen. Im Falle der Anerkennung der Gleichwertigkeit haben Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss dieselben Rechte und Pflichten wie Absolventen inländischer Ausbildungen.
Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner ausländischen Berufsqualifikation die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit im Inland erworben hat. Zudem dürfen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der für die Durchführung der jeweiligen inländischen Berufsausbildung zuständigen Rechtsanwaltskammer oder Notarkasse und im Übrigen beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu stellen.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann nur für Ausbildungsberufe erfolgen, die vom Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bzw. des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfasst sind. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit ist daher z. B. für den Beruf des Rechtspflegers nicht möglich.
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will
Dies ist für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten in der Regel entbehrlich.
Die zuständige Stelle teilt mit, in welcher Form die Dokumente vorzulegen sind und ob Übersetzungen der Dokumente erforderlich sind.
- § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- §§ 4 ff. Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)