Hauptbereich
Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Meldung von Missständen und Beratung
Sie können Missstände in einer Pflege- und Behinderteneinrichtung bei der Fachstelle, die bei der Kreisverwaltungsbehörde angesiedelt ist, melden. Diese berät auch Bewohnerinnen und Bewohner, An- und Zugehörige sowie Einrichtungen und Träger.
Beschreibung
Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, ausgenommen Gäste in teilstationären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, sowie von vollstationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, duch die Überwachungs- und Prüftätigkeit der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Die bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelten Fachstellen überwachen unter anderem die Wahrung der Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, der angemessenen Wohn-, Pflege- und Betreuungsqualität, der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den Einsatz von ausreichend fachlich qualifizierten und persönlich geeigneten Personals. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind die Absicht der Inbetriebsnahme einer Einrichtung spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Eröffnung sowie beispielsweise deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenanzahl und der Wechsel der Leitung anzuzeigen.
Das PfleWoqG enthält außerdem Regelungen für Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.
Die Fachstelle übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben sowie Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Sie kann Einrichtungen jederzeit unangemeldet überprüfen, bestimmte Auskünfte verlangen und bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen. Diese können von Auflagen zur Abstellung von einzelnen Mängel bis hin zu einem Aufnahmestopp, Beschäftigungsverboten und zur Betriebsuntersagung reichen.