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Theater- und Konzertsaalbauten, Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten.

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an kommunalen Theatern und Konzerstälen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Gegenstand

Förderfähige Einrichtungen sind: 

  • kommunale Theater 
  • kommunale Konzertsäle 

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind: 

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes 
  • General- und Teilsanierungen
  • technische Einbauten im Bereich der Bühne und des Zuschauerraums

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen für

a) kommunale Theater und Konzertsäle, wenn dort entweder

  • kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse des StMWK erhalten oder
  • ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.

b) kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die   Kommune nicht über einen nach Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

  • Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt. 
  • Der Fördersatz bei kommunalen Theatern und Konzertsälen beträgt regelmäßig 75 %.

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme: 

  • Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
  • Staatliche Zuweisungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahme wirtschaftlich geplant ist.

Überschreiten der Bagatellgrenze: 

  • Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellten zuweisungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze von 100.000 Euro überschreiten.
  • Durch Elementarschadensereignisse verursachte Schäden sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind förderfähig, wenn deren zuweisungsfähige Ausgaben mindestens 25.000 Euro betragen. 

Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn: 

  • Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG dürfen nur für Maßnahmen gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
  • Vor Beginn der Baumaßnahme bedarf es zwingend eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder der vorherigen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsbehörde. 

Zweckbindungsfrist:

  • Das geförderte Gebäude muss mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwendet werden. 
  • Bei kürzerer Nutzungszeit ist ein zeitanteiliger Betrag zurückzuerstatten, es sei denn, das Projekt wird für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet und es werden hieraus keine entsprechenden Einnahmen erzielt. 
  • Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. 

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Ausschlusskriterien:

Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind: 

  • Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs. 
  • Kleine Baumaßnahmen mit zuweisungsfähigen Ausgaben von unter 100.000 €. 
  • Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen.

Der Zuwendungsantrag ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 

Weiteres Verfahren: 

  • Zuweisungsanträge sind über die Regierung dem StMFH vorzulegen. Dieses entscheidet nach Anhörung des StMWK und StMB über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens.
  • Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegt der zuständigen Regierung. 
  • Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt. 
  • Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung vorzulegen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich (Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Es fallen keine Kosten an.

Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Zuweisungsantrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO
    • Bauunterlagen: Unterlagen für Baumaßnahmen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
    • Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen
    • Angaben über finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO: Sind mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt: Für jede Kommune eine Übersicht über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt.
    • Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
    • Im Fall der Vermietung des nach Art. 10 BayFAG geförderten Gebäudes: Mietberechnung sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält

  • Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
  • Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, FMBl. S. 59
  • Anlage 3 zu Art. 44 BayHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
  • Anlage 4 zu Art. 44 BayHO - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
  • Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
  • Anlage 4b zu Art. 44 BayHO - Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
  • Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

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