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Explosionsgefährliche Stoffe, Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung
Von explosionsgefährlichen Stoffen können große Gefahren ausgehen. Deshalb stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen u.a. an die Lagerung.
Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf in der Regel einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung. Die Frage, ob ein Lager genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art und Menge der Stoffe ab.
Unter bestimmten Umständen dürfen explosionsgefährliche Stoffe im Rahmen der sog. "Kleinmengenregelung" ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.
Werden die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" überschritten, ist für die Aufbewahrung eine Genehmigung notwendig.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an ein Lager zu stellen sind, sind in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Das sind insbesondere die aufgrund der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurden.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Lager und dessen Betrieb den zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums entsprechen.
- Antrag erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde mit den relevanten Angaben für eine Lagergenehmigung (z. B. NEM max., Lagergruppe, einzulagernde explosionsgefährliche Stoffe etc.)
- Planung eines Ortstermins
- Abstimmung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten, Baubeschreibung, Bauartzulassung, brandschutztechnische Stellungnahme u.a.)
- Beteiligung anderer Behörden: Einholung von Stellungnahmen i.d.R. von Kreisverwaltungsbehörde und Gemeinde
- Nach Prüfung aller Unterlagen kann die Lagergenehmigung nach §17 SprengG erteilt werden.
Die Kosten variieren je nach Lagermenge. Für eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG kann eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 10.000,00 Euro anfallen.
Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen eine Lagerkapazität von 10 Tonnen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung nach Sprengstoffrecht ein.
Derartige Anlagen werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden immissionsschutzrechtlich genehmigt und überwacht.
- ggf. Bauartzulassung(falls vorhanden)
- ggf. Sachverständigen-Gutachtenauf Anforderung der Behörde (bezüglich Brandschutz, Bauart, Diebstahlschutz, Schutzabstände etc.)
- Lage- und Übersichtsplan
- Baubeschreibung, BauplanBauweise, Diebstahlschutz, Brandschutz; Alarmanlage, Elektrische Einrichtungen, Bauartzulassung
- Empfehlung: vorherige kriminalpolizeiliche Beratungbezüglich Diebstahlschutz
- § 17 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (Spreng LR410)