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Organspendeausweis, Erhalt
Die Medizin von heute kann durch die Transplantation von Spenderorganen oder Spendergeweben das Leben eines Menschen retten oder deutlich verlängern. In einem Organspendeausweis kann die persönliche Entscheidung zur Organspende festgehalten werden.
Mittlerweile können die Organe Niere, Herz, Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nach dem Tod gespendet und anderen Menschen übertragen werden. Darüber hinaus können eine Niere oder Teile der Leber auch bei lebenden Spendern entnommen werden.
An Geweben, die transplantiert werden können, kommen die Haut, die Hornhaut der Augen, die Herzklappen, Knochen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen in Betracht.
In Deutschland besteht ein erheblicher Organmangel. Es werden weit weniger Organe je eine Million Einwohner transplantiert als in den meisten unserer Nachbarländer. Der ''Tod auf der Warteliste'' ist für viele Patienten traurige Realität. So sterben statistisch Tag für Tag in Deutschland drei Menschen, denen eine Organübertragung das Leben gerettet hätte.
Insbesondere bei den Nieren besteht erheblich mehr Bedarf als Spenderorgane vorhanden sind. Zum 31. Dezember 2023 warteten 914 Patienten aus Bayern auf die Übertragung einer Spenderniere (Quelle: Eurotransplant). Die Wartezeit für eine Nierentransplantation beträgt in Deutschland im Durchschnitt 8,9 Jahre (Quelle: Eurotransplant Kidney Allocation System).
Es ist daher äußerst wichtig, dass sich jeder Bürger Gedanken zu seiner persönlichen Einstellung zur Organspende nach dem Tod macht und seine Entscheidung dokumentiert, nach Möglichkeit online im Organspende-Register oder in einem Organspendeausweis. Das Organspende-Register (www.organspende-register.de) ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis. Hier kann die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende online eingetragen werden. Um die Entscheidung abgeben zu können, muss zunächst eine Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, den elektronischen Aufenthaltstitel oder die eID-Karte erfolgen. Weiterhin ist eine Eintragung in das Organspende-Register bei gesetzlich Krankenversicherten über ihre Krankenkassen-App möglich. Der Eintrag in das Organspende-Register ist freiwillig und kostenlos. Geeignet für die Dokumentation ist auch ein Organspendeausweis, der inhaltlich den Vorgaben des Transplantationsgesetzes entspricht. Ein solcher Ausweis enthält als Vordruck bereits alle rechtlich bedeutsamen Fragen, die durch einfaches Ankreuzen beantwortet und durch eine Unterschrift bestätigt werden können. Auch im Rahmen einer Patientenverfügung kann eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende erfolgen. Die Dokumentation der Entscheidung für oder gegen eine Organspende bedeutet auch eine Entlastung für die sonst zur Entscheidung berufenen Angehörigen.
Im Organspende-Register und in einem Organspendeausweis kann sowohl eine Zustimmung als auch eine Ablehnung oder eine Beschränkung der Spende auf einzelne Organe und Gewebe festgehalten werden. Die einmal getroffene Entscheidung kann jederzeit geändert werden, etwa indem der Organspendeausweis wieder vernichtet wird. Es kann auch jederzeit ein neuer Ausweis selbst ausgefüllt werden. Auch die Eintragung im Organspende-Register kann jederzeit online geändert oder gelöscht werden.
Organspendeausweise sind insbesondere bei allen Gesundheitsämtern, bei den Krankenkassen, bei vielen Ärzten, Apotheken sowie bei den Einwohnermeldeämtern erhältlich.
Voraussetzungen für eine Organentnahme
Voraussetzung für eine Organentnahme bei einem toten Spender ist zum einen, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall (Hirntod) des Organspenders sicher festgestellt wurde.
Nach dem Transplantationsgesetz liegt der Tod eines Menschen bei einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes vor, also beim Gesamthirntod. Dieser muss durch zwei hierfür qualifizierte Ärzte in voneinander unabhängigen Untersuchungen gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer diagnostiziert werden. Diese Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Organspender selbst zu Lebzeiten in die Organspende eingewilligt hat (zum Beispiel durch Ausfüllen eines Organspendeausweises), oder, wenn der Wille des Organspenders nicht bekannt ist, sein nächster Angehöriger nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen einer Organentnahme zustimmt (sog. erweiterte Zustimmungslösung).
- § 2 Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
- Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG)