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Fahreignungsregister, Eigenauskunft über Punktestand
Im Fahreignungsregister werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße und Fahrerlaubnismaßnahmen, die mit Punkten bewertet werden, gespeichert. Es wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt, von dem Sie Auskunft zu Ihrem Punktestand erhalten können.
Im Fahreignungsregister werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Im Detail kann die Punktbewertung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:
Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte (1. Stufe), erfolgt eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen.
Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.
Beim Punktestand von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.
Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
Die Antragstellung beim Kraftfahrtbundesamt ist schriftlich oder elektronisch (sowie auch persönlich in Flensburg) möglich.
Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
- Online-Antrag: Sie benötigen dafür einen Online-Ausweis (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte) bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist und ihnen die selbstgewählte, sechsstellige PIN bekannt ist
- ein NFC-fähiges Smartphone, welches Sie als Kartenlesegerät benutzen, oder ein Kartenlesegerät und
- eine Software zum Auslesen des Online-Ausweises (AusweisApp2) auf dem Gerät.
- Antragstellung auf dem Postweg mitIhren Personendaten und einer amtlich beglaubigten Unterschrift oder Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift und der Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses.
- § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 30 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- §§ 40 ff Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 13 (zu § 40) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)