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Medizinische Rehabilitation, Beantragung von Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie können eine medizinische Reha von der Rentenversicherung erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist.
Die medizinische Rehabilitation dient der Verbesserung oder Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit.
Eine Wiederholung der medizinischen Reha ist grundsätzlich nach Ablauf von 4 Jahren möglich – es sei denn, die Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig erforderlich.
Die Reha dient der Behandlung von Gesundheits- und Funktionsstörungen. Die Art der Behandlung und Auswahl der Reha-Einrichtung richtet sich nach Ihren Beschwerden.
Die Reha findet in einer Reha-Einrichtung der Rentenversicherung oder in einer ihrer Vertragskliniken statt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind sowohl stationär als auch ganztägig ambulant möglich und dauern in der Regel 3 Wochen. Für Abhängigkeitskranke gibt es von dieser Leistungsform und -dauer abweichende Regelungen.
Das wird von der Rentenversicherung gezahlt:
- die Reise,
- die Unterkunft,
- die Verpflegung,
- die ärztliche Betreuung,
- die therapeutischen Leistungen und
- die medizinischen Anwendungen.
Bei einer stationären medizinischen Reha können Sie mit maximal EUR 10,00 am Tag an den Kosten beteiligt werden. Die Zuzahlung ist von der Höhe Ihres Einkommens abhängig.
Falls Ihr Arbeitgeber aufgrund von gleichartigen Vorerkrankungen während Ihrer medizinischen Reha das Arbeitsentgelt nicht weiterzahlt, erhalten Sie von der Rentenversicherung möglicherweise Übergangsgeld.
Eine medizinische Reha können Sie nicht erhalten, wenn Sie
- wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung durch dritte Personen Anspruch auf eine gleichartige Leistung von einem anderen Reha-Träger haben (zum Beispiel von der Unfallversicherung),
- Beamter, Soldat oder Richter sind. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Integrationsamt, um zu erfahren, von wem Sie Leistungen erhalten können,
- bereits eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder beantragt haben,
- dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bis zum Altersrentenbeginn zum Beispiel eine betriebliche Versorgungsleistung bekommen oder
- sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden.
Sie
- sind mindestens 15 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sogenannte "Wartezeit von 15 Jahren") oder
- beziehen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- erhalten eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- haben in den letzten 2 Jahren vor dem Antrag für sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
- haben innerhalb von 2 Jahren nach einer Ausbildung bis zum Antrag eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder waren nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos oder
- sind vermindert erwerbsfähig beziehungsweise dies ist in absehbarer Zeit zu erwarten, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen.
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
- Klicken Sie auf „Online-Dienste“ und anschließend auf „Antrag stellen“.
- An dieser Stelle haben Sie auch die Möglichkeit, sich zu registrieren und dann den Antrag zu stellen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit, da bei der Antragstellung Daten vorbelegt werden. Für die Registrierung benötigen Sie einen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion oder eine elektronische Signaturkarte.
- Wählen Sie die gewünschte Möglichkeit der Identifizierung aus und folgen Sie den Anweisungen. Anschließend klicken Sie auf "Anträge stellen".
- Füllen Sie den Antrag aus. Hierbei werden Sie mit Erläuterungen und Hinweisen elektronisch unterstützt.
- Gegebenenfalls erforderliche Nachweise können hochgeladen und ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
- Wenn Sie alle erforderlichen Fragen beantwortet haben, können Sie Ihren Antrag elektronisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermitteln.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für den Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeiten Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen.
- Je nach Verfügbarkeit freier Termine und der voraussichtlichen Beratungsdauer erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Schriftlicher Antrag:
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Sie können das Antragsformular auch persönlich bei Auskunfts- und Beratungsstellen, Ihrer Krankenkasse, in den Gemeinden oder Versicherungsämter abholen.
- Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder per Post an die Deutschen Rentenversicherung senden oder in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag. Nach Auswertung Ihrer Angaben erhalten Sie per Post einen schriftlichen Zulassungs-oder Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie im Vorfeld Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilt haben, kann der gesamte Schriftwechsel in elektronischer Form erfolgen. Hierzu stehen Ihnen die Online-Dienste mit Registrierung zur Verfügung. In diesem Fall erhalten Sie den Bescheid in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail.
keine
keine
- in der Regel 3 Wochen
- Erforderliche Unterlage/n
- Befundbericht Ihres behandelnden Arztes
- § 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)