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Tiere und Waren tierischer Herkunft, Überwachung des Handels
Mit der Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes ist ein möglichst freizügiger Handelsverkehr auf allen Gebieten angestrebt und auch weitgehend umgesetzt worden. Für den Handel mit Tieren und Waren bedeutet dies, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vorschriften für die Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit beachtet werden müssen, um einer Verschleppung von Tierseuchen vorzubeugen und die Gesundheit der Menschen, insbesondere beim Verzehr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, sicherzustellen.
Beim nationalen und innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Einfuhr von Tieren und Waren tierischer Herkunft aus sogenannten Drittländern (Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören) wird die Einhaltung der tierseuchen-, tierschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften kontrolliert und sichergestellt.
Aufgabe und Ziel ist es:
- die Verschleppung und Einschleppung von Tierseuchen, die eine Gefahr für Tiere, aber auch für den Menschen darstellen, wie z.B. die Tollwut (Hunde, Katzen) oder Maul- und Klauenseuche (Rinder), zu verhindern. Tierseuchen können sowohl durch lebende Tiere als auch durch tierische Produkte und Erzeugnisse, wie z.B. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Häute, Federn, Jagdtrophäen, Blut und Blutprodukte oder Futtermittel übertragen bzw. eingeschleppt werden.
- die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln sicherzustellen. In der EU gelten für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten oder handhaben einheitliche Arbeits- und Hygienevorschriften. Bei Überprüfungen wird zum Beispiel im Falle von Fleisch und Fleischerzeugnissen kontrolliert, ob die Ware aus zugelassenen Betrieben der EU stammt bzw. aus einem Drittland eingeführt wird, das in die EU liefern darf. In diesem Zusammenhang wird auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Tiergesundheits- und Hygienebedingungen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Einhaltung der Transport- und Lagerbedingungen gelegt.
- im Falle von lebenden Tieren zu kontrollieren, ob der Transport unter tierschutzgerechten Bedingungen stattfindet und Missstände zu bekämpfen.
Bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischer Herkunft aus Drittländern werden die Kontrollen durch Tierärzte an sogenannten Grenzkontrollstellen vorgenommen. Die EU verfügt an allen wichtigen Eingangsstellen auf dem Land-, Luft- und Seeweg in ihr Territorium über ein Netz dieser Grenzkontrollstellen, die alle nach gleichen Vorgaben arbeiten. Sie werden von einem Amtstierarzt/Amtstierärztin geleitet. Bayern besitzt eine Grenzkontrollstelle am Flughafen München, die Teil der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) ist.
Die Vorschriften für den Tier- und Warenverkehr gelten grundsätzlich nicht nur für gewerbliche Einfuhren, sondern auch für Privatpersonen, die z.B. Hunde, Lebensmittel und sonstige Waren tierischen Ursprungs mitführen. Dies ist vor allem für Einfuhren aus Drittländern zu beachten.
Welche Vorschriften im Einzelnen zu beachten und für welche Fälle Ausnahmen möglich sind, können Sie über Ihr Veterinäramt oder die Grenzkontrollstelle Flughafen München erfragen. Im Internet können Informationen hierzu auch über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Zoll-Servicecenter abgerufen werden.
Die rechtlichen Bestimmungen können sich kurzfristig ändern. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor einer geplanten Einfuhr/ Verbringung/ Reise über die rechtlichen Bestimmungen zu informieren.
- Veterinärbescheinigungen (bei lebenden Tieren)mitzuführen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels sowie bei der Einfuhr
- Genusstauglichkeitsbescheinigungen (bei Lebensmitteln)mitzuführen im Rahmen der Einfuhr
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)