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Kahlhieb, Beantragung einer Erlaubnis im Schutzwald oder einer Fristverlängerung

Entsteht durch großflächige Holzerntemaßnahmen ein Freilandklima ohne gesicherte Waldverjüngung, gilt dies als Kahlhieb. Im Schutzwald ist dieser strenger definiert, da er die Schutzfunktionen des Waldes gefährden kann, und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis.

Entsteht bei Holzerntemaßnahmen auf größerer Fläche ein Freilandklima ohne ausreichende und gesicherte Waldverjüngung, handelt es sich um einen Kahlhieb.

Im Schutzwald zählen bereits Hiebsmaßnahmen, die die Schutzfunktion gefährden können, als Kahlhieb. Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis.

Bei einem Kahlhieb wird der vorhandene Baumbestand ohne Vorkommen ausreichender und gesicherter Verjüngung auf größerer Fläche geerntet. Schlagartig ändern sich kleinklimatische Verhältnisse, es entsteht ein Freilandklima mit hohen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen.

Dies gilt auch für mehrere Hiebsmaßnahmen, die zeitlich aufeinanderfolgend durchgeführt werden. Die einzelne Maßnahme muss dabei für sich genommen keinen Kahlhieb darstellen, zusammen genommen können sie jedoch als solche gelten. Gleiches gilt für starke/existenzbedrohende Auflichtungen, die den Waldbestand selbst gefährden.

In bestimmten Fällen kann ein Kahlhieb zur Schadenabwehr (z. B. nach einem Borkenkäferbefall oder nach Sturmschäden) oder aus waldbaulichen Gründen notwendig sein, etwa um Baumarten zu verjüngen, die viel Licht brauchen (z. B. Eichen).

Ein Kahlhieb hat in der Regel weitreichende Folgen. Zum Beispiel wird der Humus schneller abgebaut. Durch Auswaschung und Erosion können wertvolle Nährstoffe dauerhaft verloren gehen. Außerdem verändert sich das vorhandene Kleinklima, wodurch sich der Wald schlechter natürlich verjüngen kann (etwa, weil sich konkurrenzstarke Pflanzen stark ausbreiten).

Im Schutzwald können die Folgen besonders schwerwiegend sein, weil der Wald dort unverzichtbare Schutzfunktionen erfüllt (z. B. Hochwasser-, Boden-, Steinschlag- oder Lawinenschutz; auch Schutz benachbarter Waldbestände vor Stürmen). Deshalb gelten hier Hiebsmaßnahmen bereits dann als Kahlhieb, wenn sie diese Schutzfunktionen gefährden. Dabei kommt es nicht nur auf die Größe des Eingriffs an. Auch die Art des Schutzwaldes sowie sein Aufbau und seine Zusammensetzung spielen eine zentrale Rolle.

Grundsätzlich sind Kahlhiebe zu vermeiden, um die oben beispielhaft genannten ungünstigen Folgen für Wald und Umwelt zu verhindern.

Im Schutzwald sind Kahlhiebe nur mit einer Erlaubnis zulässig, Art. 14 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

Auch nach einem Kahlschlag bleibt die Fläche Wald – sie muss wieder mit Waldbäumen bestockt werden.

Sie möchten einen Kahlhieb im Schutzwald durchführen.

Anträge sind von Waldbesitzern beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

Ist in der Erlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Umsetzung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die Fünf-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis bei der unteren Forstbehörde (AELF) in Textform eingereicht wird (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

Eine Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnisbedürftigen Holzerntemaßnahmen im Schutzwald kann mitunter schwierig und folgenreich sein. Bei Unsicherheiten und zur Vermeidung eines ordnungswidrigen Verstoßes, stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne beratend zur Seite (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

  • Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • § 12 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)
  • Art. 14 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • Art. 10 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
  • Art. 16a Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach

AdresseAmt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach
Mariusstraße 26
91522 Ansbach
+49 981 8908-0+49 981 8908-0
+49 981 8908-1026+49 981 8908-1026

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

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