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Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Pflanzengesundheitszeugnis, Beantragung der Registrierung für die Ausfuhr

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen und ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, müssen Sie sich registrieren lassen.

Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstpflanzen und sonstige Gegenstände ist ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) erforderlich. Dies ist nötig, wenn Unternehmen die Ware in Nicht-EU-Staaten ausführen.

Wenn Sie kontrollpflichtige Waren in Nicht-EU-Staaten ausführen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis erforderlich ist, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen.

Sie müssen sich nicht registrieren lassen, wenn Sie Pflanzen für ein anderes Unternehmen transportieren.

Als Unternehmerin oder Unternehmer, die oder der einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, können Sie nur einmal in das Register der zuständigen Stelle eingetragen werden. Bei mehreren Betrieben oder Zweigbetrieben, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Bayernweite Ergänzung

Eine Registrierung ist für Unternehmerinnen oder Unternehmer erforderlich, die kontrollpflichtige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in Nicht-EU-Staaten ausführen möchten. Privatpersonen und Speditionen müssen sich nicht registrieren.

Bayernweite Ergänzung

Sie müssen die Registrierung für die Ausfuhr beim Institut für Pflanzenschutz beantragen.

 

  • Wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen eine Aktualisierung Ihres Registereintrages beantragen.
  • Änderungen zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die Sie erzeugen oder mit denen Sie handeln, sowie Änderungen an der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten müssen Sie jährlich bis zum 30. April mitteilen.

Bayernweite Ergänzung

keine

Treten Unionsquarantäneschädlinge oder durch EU-Notmaßnahmen geregelte Schädlinge auf oder besteht der Verdacht, müssen Sie dies sofort der zuständigen Behörde melden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Schädlinge sich nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Registrierungsantrag
    • Erklärung Ihres Unternehmens, dass Sie beabsichtigen, kontrollpflichtige Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, aus der EU auszuführen.
    • gegebenenfalls Auflistung weiterer Betriebe oder Zweigbetriebe der Unternehmerin oder des Unternehmers
      • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Hauptsitz weitere Betriebstätten mit eigener Anschrift haben
      • reine Produktionsflächen wie zum Beispiel Baumschulquartiere werden nicht als Betriebsstätte, sondern im Lageplan angegeben
    • gegebenenfalls Lageplan
      • gilt für Unternehmen, die neben ihrem Büro weitere Gebäude oder Flächen wie Baumschulquartiere oder Gewächshäuser haben

  • Artikel 65-66, 100-102 Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Oktober 2016 (EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031)

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)

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