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Infrastrukturatlas, Übermittlung von Daten zu Bauarbeiten an Versorgungsnetzen
Übermitteln Sie als Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes über das Portal des Infrastrukturatlas (ISA-Portal) Informationen zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten und kommen so Ihrer gegebenenfalls bestehenden Auskunftsverplichtung nach.
Der Infrastrukturatlas (ISA) als Teil des Gigabit-Grundbuchs ist ein zentrales Informations- und Planungstool für den Breitbandausbau in Deutschland. Er zeigt eine Übersicht für erste Planungsstufen von Breitbandausbauprojekten und dient der Vorbereitung von konkreten Mitnutzungsansprüchen im fortgeschrittenen Planungsprozess.
Der ISA enthält die Infrastrukturdaten von mehreren 1.000 Netzbetreibern und stellt diese berechtigten Unternehmen, aber auch Bund, Ländern, Kreisen und Kommunen im Rahmen des Breitbandausbaus zur Verfügung. Die Geodaten, also beispielsweise der Verlauf von Glasfaserleitungen, werden im ISA auf digitalen Landkarten abgebildet.
Der ISA zeigt auch Informationen zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen.
Übermitteln Sie als Eigentümerin beziehungweise Eigentümer oder Betreiberin beziehungsweise Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes über das ISA-Portal Informationen zu geplanten oder laufenden Bauarbeiten und kommen so Ihrer gegebenenfalls Bestehenden gesetzlichen Auskunftsverplichtung nach. Unabhängig davon ist eine freiwillige Datenübermittlung relevanter Bauarbeiten jederzeit erwünscht.
Haben Sie Ihre relevanten Bauarbeiten an den ISA übermittelt, können Sie im Falle einer konkreten Anfrage zur Koordinierung von Bauarbeiten den Antragstellerinnen und Antragsstellern an den ISA verweisen. Zudem tragen Sie zur Beschleunigung des flächendeckenden Glasfaserausbaus sowie zur Reduzierung der Kosten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen bei.
- Sie sind Inhaberin beziehungsweise Inhaber oder Betreiberin beziehungsweise Betreiber eines öffentlichen Versor-gungsnetzes
- Sie möchten die geplanten oder bereits genehmigten Bauarbeiten am Versorgungsnetz freiwillig an den ISA übermitteln oder sind in Folge einer Anfrage eines Telekommunikationsnetzbetreibers zur Prüfung der Koordinierung einer Bauarbeit zur Übermittlung verpflichtet.
- Für eine Übermittlung relevant sind Bauarbeiten deren anfänglich geplante Dauer länger als 8 Wochen ist.
- Geplante Bauarbeiten sind für eine Übermittlung relevant, wenn Sie beabsichtigen, die Bauarbeiten innerhalb von 6 Monaten genehmigen zu lassen.
- Relevant sind Daten zu Bauarbeiten der Sparten Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Fernwärme und Abwasser. Darüber hinaus auch Bauarbeiten an Verkehrswegen (Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze).
- Die Darstellung der Daten im ISA erfordert weitere Angaben, zum Beispiel zu Art, Beginn und Dauer der Bauarbeiten sowie zu Ansprechpersonen.
- Bearbeiten Sie Ihre Geodaten entsprechend der Hinweise zur Datenlieferung von Bauarbeiten für den Infrastrukturatlas. Eine aktuelle Version der Hinweise finden Sie zum Download im ISA-Portal.
- Übermitteln Sie die aufbereiteten Daten über das ISA-Portal. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Rufen Sie das ISA-Portal auf und registrieren Sie sich als Datenlieferant für Bauarbeiten, sofern Sie bisher noch kei-nen Benutzerzugang für das Portal besitzen.
- Füllen Sie das Online-Formular zur Datenlieferung aus, la-den Ihre Geodaten hoch und senden Sie es elektronisch ab. Änderungen an bereits versendeten Daten oder vorzeitige Löschungen können Sie ebenfalls über das Online-Formular übermitteln.
- Sie können sich im ISA-Portal jederzeit über den Bearbei-tungsstand Ihrer Datenlieferung informieren.
- Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Ihre Da-ten im Infrastrukturatlas dargestellt.
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe: keine
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
- Erforderliche Unterlage/n
- Die für den Infrastrukturatlas relevanten Daten müssen digital in einem georeferenzierten und vektorisierten Datenformat übermittelt werden, das sich zur Übernahme in den Inf-rastrukturatlas eignet.
- § 78 Abs. 1, Nummer 4 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 82 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 142 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 3 Nummer 43 Telekommunikationsgesetz (TKG)